Erstattung Strom- und Energiesteuer

Geld zurück vom Hauptzollamt

Betriebe des verarbeitenden Gewerbes können seit 1999 Erstattungen für Strom- und Energiesteuer beantragen.

Voraussetzungen:

Wirtschaftlicher Schwerpunkt liegt im verarbeitenden Gewerbe der Erstattungsbetrag übersteigt den jeweiligen Sockelbetrag Folgende Vergünstigungen sind möglich:

1. Entlastung von der Stromsteuer

In jedem Jahr kann ein Erstattungsantrag gestellt werden. Der zu überschreitende Sockelbetrag liegt bei 250 €. Für alle den Sockelbetrag übersteigenden Stromverbräuche wird eine Erstattung von 5,13 € je 1.000 kWh gewährt.

Hinweis: Dieser Antrag ist nicht von der Vorlage des Testates zur Einführung eines Energiemanagements abhängig. 

 

2. Entlastung von der Energiesteuer
Diese Entlastung wird auf Verbräuche von Heizöl, Erd- und Flüssiggas gewährt. Hier beträgt der zu überschreitende Sockelbetrag ebenfalls 250 €.

Hinweis: Auch dieser Antrag ist nicht von der Vorlage des Testates zur Einführung eines Energiemanagements abhängig. 

 

3. Vergütung der Strom- und Energiesteuer in Sonderfällen (Spitzenausgleich)
Diese Erstattung gilt für alle Energieträger, also Strom, Erd- und Flüssiggas sowie Heizöl. Hier wird die gezahlte Steuer gegen die Absenkung der Rentenversicherungsbeiträge von 1998 gerechnet. Maßgeblich hierfür sind die von Januar bis Dezember des Antragsjahres gezahlten Beiträge des Arbeitgebers. Die Sockelbeträge liegen bei 1.000 € für Strom, bei 750 € für die anderen Energieträger.

Hinweis: Dieser Antrag ist seit dem Antragsjahr 2013 von der Vorlage eines Testates abhängig, welches die Einführung eines Energiemanagements bescheinigt. Dieses Formular ist von einem akkreditierten Zertifizierer auszustellen und dem Hauptzollamt bei Antragstellung vorzulegen.

Die Anforderungen an eine Bescheinigung sind je nach Betriebsgröße unterschiedlich. Frist für die Antragstellung ist in allen Fällen jeweils der 31.12. des Folgejahres.

Lesen Sie hierzu auch unsere Pressebeiträge:

DBZ 10-2014 Verfahrensvereinfachungen Testat KMU 

DBZ 14-2015 Spitzenausgleich adè 

DBZ 04-2016 Verwirrung Spitzenausgleich

 

NEU:
Bis 30.Juni eines jeden Jahres, beginnend ab 2017,  ist ein weiteres Formular beim Hauptzollamt vorzulegen:

https://www.gesetze-im-internet.de/enstransv/BJNR115810016.html

Betriebe mit geringen Erstattungsansprüchen haben Vereinfachungsmöglichkeiten. Gerne überprüfen wir dies für Sie.